Beurlaubung und Fernbleiben vom Unterricht angrenzend an die Ferien

Reisen und somit das Fernbleiben vom Unterricht angrenzend an die Ferien, bedarf eines schriftlichen, begründeten Antrages der Eltern bei der Schulleitung. In Ausnahmefällen kann die Schulleitung den Antrag bewilligen und schriftlich eine Beurlaubung aussprechen. Dieses Schriftstück ist bei Kontrollen der Polizei, des Ordnungsamtes oder des Zolls am Flughafen und an Grenzen vorzulegen. Kann ein solches Dokument nicht vorgezeigt werden, kann die Weiterreise untersagt und ein Bußgeld ausgesprochen werden.

Erscheint ein Schüler / eine Schülerin  unmittelbar vor oder nach den Ferien nicht zum Unterricht und das Fernbleiben deutet auf eine ungenehmigte Beurlaubung hin, ist von den Erziehungsberechtigten persönlich und unverzüglich ein ärztliches Attest in der Schule vorzulegen.

Unterbleibt die Vorlage, wird vom Ordnungsamt ein Buß- bzw. Verwarnungsgeld verhängt.

§22 Schulversäumnisse

(1) Sind Schülerinnen oder Schüler verhindert, am Unterricht oder an sonstigen für verbindlich erklärten Schulveranstaltungen teilzunehmen, so ist die Schule vor Unterrichtsbeginn zu informieren. Eine begründete schriftliche Entschuldigung ist spätestens am dritten Tag vorzulegen. Die zusätzliche Vorlage von Nachweisen, in besonderen Fällen von ärztlichen, ausnahmsweise von schulärztlichen Attesten, kann verlangt werden. Unabhängig von weiteren Maßnahmen aufgrund des Schulgesetzes sind bei unentschuldigtem Fernbleiben die Eltern unverzüglich zu benachrichtigen.

(2) Das Fernbleiben vom Unterricht und von sonstigen schulischen Pflichtveranstaltungen wird in der Klassenliste oder im Klassenbuch festgehalten.

§23 Beurlaubung, schulfreie Tage

(1) Eine Beurlaubung vom Unterricht und von sonstigen für verbindlich erklärten schulischen Veranstaltungen kann aus wichtigem Grund erfolgen. Die aus religiösen Gründen erforderliche Beurlaubung ist zu gewähren.

(2) Eine Beurlaubung von einzelnen Unterrichtsstunden gewährt die zuständige Lehrkraft. Bis zu drei Unterrichtstagen beurlaubt die Klassenleiterin oder der Klassenleiter, in anderen Fällen die Schulleiterin oder der Schulleiter. Beurlaubungen unmittelbar vor oder nach den Ferien sollen nicht ausgesprochen werden; Ausnahmen* kann die Schulleiterin oder der Schulleiter gestatten. Die Vorlage einer schriftlichen Begründung und die Vorlage von Nachweisen kann verlangt werden.

(3) Das fachlich zuständige Ministerium kann schulfreie Tage festlegen

Schulordnung für die öffentlichen Grundschulen vom 10. Oktober 2008
in der Fassung vom 24. April 2018

*Urlaubsreisen fallen nicht unter die in §23 Abs.2 angeführten „Ausnahmen“. Urlaubsreisen sind so zu planen, dass bei Änderungen der Ab- und Anreise die Teilnahme am Unterricht nicht betroffen ist.