Gesetzesgrundlagen bei Schulversäumnissen

§ 19 Teilnahme am Unterricht und an sonstigen Schulveranstaltungen

(1) Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, den Unterricht und die sonstigen für verbindlich erklärten Schulveranstaltungen zu besuchen. Die Eltern, die Schulleiterin oder der Schulleiter und die Lehrkräfte überwachen den Schulbesuch.

§ 22 Schulversäumnisse

(1) Sind Schülerinnen oder Schüler verhindert, am Unterricht oder an sonstigen für verbindlich erklärten Schulveranstaltungen teilzunehmen, so ist die Schule vor Unterrichtsbeginn zu informieren. Eine begründete schriftliche Entschuldigung ist spätestens am dritten Tag vorzulegen. Die zusätzliche Vorlage von Nachweisen, in besonderen Fällen von ärztlichen, ausnahmsweise von schulärztlichen Attesten, kann verlangt werden. Unabhängig von weiteren Maßnahmen aufgrund des Schulgesetzes sind bei unentschuldigtem Fernbleiben die Eltern unverzüglich zu benachrichtigen.

(2) Das Fernbleiben vom Unterricht und von sonstigen schulischen Pflichtveranstaltungen wird in der Klassenliste oder im Klassenbuch festgehalten.

Schulordnung für die öffentlichen Grundschulen in der Fassung vom 24. April 2018

§ 64 Teilnahme am Unterricht, Untersuchungen

(1) Die Schülerinnen und Schüler haben regelmäßig am Unterricht und an sonstigen für verbindlich erklärten Schulveranstaltungen teilzunehmen, eigene Leistungen und die erforderlichen Leistungsnachweise zu erbringen.

(2) Sie sind verpflichtet, sich im Rahmen der Schulgesundheitspflege schulärztlich und schulzahnärztlich untersuchen zu lassen, soweit nicht in die körperliche Unversehrtheit eingegriffen wird.

(3) Sie haben sich, soweit es zur Vorbereitung von für ihre schulische Entwicklung besonders bedeutsamen Maßnahmen und Entscheidungen erforderlich ist und soweit nicht in ihre körperliche Unversehrtheit eingegriffen wird, schulärztlich, schulzahnärztlich, schulpsychologisch und sonderpädagogisch untersuchen zu lassen. Zur Teilnahme an entsprechenden Testverfahren sind sie nur verpflichtet, wenn diese wissenschaftlich anerkannt sind. Die Eltern sind vorher über Untersuchungen und Testverfahren zu informieren; ihnen ist Gelegenheit zur Besprechung der Ergebnisse und Einsicht in die Unterlagen zu geben. Sind die Schülerinnen und Schüler volljährig, stehen ihnen die Rechte nach Satz 3 zu.

§ 65 Mitwirkung der Eltern, Lehrkräfte und Ausbildenden

(1) Die Eltern melden ihre Kinder zum Schulbesuch an und sorgen dafür, dass sie die Verpflichtungen nach den §§ 64 und 64a erfüllen. Dies gilt auch für Personen, die mit der Erziehung und Pflege beauftragt sind.

(2) Die Schulleiterinnen, Schulleiter und Lehrkräfte überwachen den Schulbesuch.

(3) Schülerinnen und Schüler, die in einem Berufsausbildungs- oder Arbeitsverhältnis stehen, sind von den Ausbildenden oder Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern zum Besuch der Berufsschule anzuhalten.

§ 66 Ordnungsmittel

(1) Wer ohne berechtigten Grund nicht am Unterricht oder an den sonstigen für verbindlich erklärten Schulveranstaltungen teilnimmt oder sich nicht untersuchen lässt (§ 64), kann der Schule oder der mit der Untersuchung beauftragten Stelle zwangsweise zugeführt werden. Die Schulleiterin, der Schulleiter oder die Schulbehörde beantragt die Zuführung bei der für den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt zuständigen Verwaltung der Verbands-gemeinde, der verbandsfreien Gemeinde, der großen kreisangehörigen Stadt oder der kreisfreien Stadt.

(2) Die Zuführung ist auf die Fälle zu beschränken, in denen andere Mittel der Einwirkung, insbesondere auf die Eltern, die Ausbildenden oder die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ohne Erfolg geblieben, nicht Erfolg versprechend oder nicht zweckmäßig sind.

Schulgesetz vom 30. März 2004 (GVBl. S. 239), zuletzt geändert am 16. Februar 2016 (GVBl. S. 37)