Zurückstellung

(1) Aus wichtigem Grund, insbesondere bei längerer Krankheit während des Schuljahres, bei Schulwechsel, bei besonderen Schwierigkeiten in der Entwicklung oder in den häuslichen Verhältnissen kann eine Schülerin oder ein Schüler der Klassenstufen 2 bis 4 auf Antrag der Eltern und mit Zustimmung der Klassenkonferenz unter Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters einmal in die nächstniedere Klasse zurücktreten.

(2) Ein Zurücktreten aus einer Klassenstufe, die wiederholt wird, oder in eine Klassenstufe, die wiederholt wurde, ist nicht zulässig.

(3) Der Antrag der Eltern ist bis spätestens einen Monat vor dem letzten Unterrichtstag des Schuljahres der Schule mitzuteilen; die Eltern sollen sich zuvor mit den Lehrkräften ihres Kindes und mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter beraten. Das Zurücktreten wird im Zeugnis vermerkt.


Schulordnung für die öffentlichen Grundschulen in der Fassung vom 24. April 2018
§ 27 Freiwilliges Zurücktreten